Zurück zur Übersicht
§ 72 Allgemeines
(1) Schülerinnen und Schüler wirken in der Schule mit durch:
1. Klassenschülerschaften sowie Klassensprecherinnen und Klassensprecher,
2. den Schülerrat sowie Schülersprecherinnen und Schülersprecher,
3. Vertreterinnen und Vertreter in Konferenzen, Ausschüssen und im Schulvorstand.
Die Mitwirkung soll zur Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule (§ 2) beitragen.
2) In den Ämtern der Schülervertretung sollen Schülerinnen und Schüler gleichermaßen vertreten sein. Ferner sollen ausländische Schülerinnen und Schüler in angemessener Zahl berücksichtigt werden.
§ 73 Klassenschülerschaft
In jeder Klasse vom 5. Schuljahrgang an (Klassenschülerschaft) werden eine Klassensprecherin oder ein Klassensprecher (Klassenvertretung), deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie die Vertreterinnen oder Vertreter in der Klassenkonferenz und deren Ausschuß nach § 39 Abs. 1 oder 2 gewählt. Im Primarbereich und im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung einer Förderschule kann nach Satz 1 gewählt werden.
§ 74 Schülerrat
(1) Die Klassenvertretungen bilden den Schülerrat der Schule. Dieser wählt die Schülersprecherin oder den Schülersprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus seiner Mitte sowie die Vertreterinnen oder Vertreter in der Gesamtkonferenz, in den Teilkonferenzen, außer denen für organisatorische Bereiche, und in den entsprechenden Ausschüssen nach § 39 Abs. 1 oder 2.
(2) Wird eine Schule von mindestens zehn ausländischen Schülerinnen oder Schülern besucht und gehört von ihnen niemand dem Schülerrat an, so können die ausländischen Schülerinnen und Schüler aus ihrer Mitte ein zusätzliches Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Schülerrats wählen.
§ 75 Wahlen
(1) Die Inhaberinnen und Inhaber der in den §§ 73 und 74 genannten Ämter der Schülervertretung (Schülervertreterinnen und Schülervertreter) werden jeweils für ein Schuljahr gewählt.
(2) Schülervertreterinnen und Schülervertreter scheiden aus ihrem Amt aus,
1. wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Wahlberechtigten abberufen werden oder
2. wenn sie von ihrem Amt zurücktreten oder
3. wenn sie die Schule nicht mehr besuchen oder
4. wenn sie dem organisatorischen Bereich, für den sie gewählt worden sind, nicht mehr angehören.
(3) Schülervertreterinnen und Schülervertreter, die die Schule nicht verlassen haben, führen nach Ablauf der Wahlperiode ihr Amt bis zu den Neuwahlen, längstens für einen Zeitraum von drei Monaten, fort.
(4) Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Verfahren der Wahlen und der Abberufung durch Verordnung zu regeln.
§ 76 Besondere Schülerräte
Sind in einer Schule neben den Klassenkonferenzen Teilkonferenzen für weitere organisatorische Bereiche eingerichtet worden (§ 35 Abs. 3), so bilden die Klassenvertretungen dieser Bereiche je einen Bereichsschülerrat, auf den die Vorschriften für den Schülerrat entsprechend anzuwenden sind.
§ 77 Abweichende Organisation der Schule
1) Soweit die Schule im Sekundarbereich I nicht in Klassen gegliedert ist, treten die Schülerschaften der entsprechenden organisatorischen Gliederungen an die Stelle der Klassenschülerschaften.
2) Im Sekundarbereich II werden die Sprecherinnen und Sprecher, soweit Klassenverbände nicht bestehen, für jeden Jahrgang, soweit auch Jahrgangsverbände nicht bestehen, für jede Stufe gewählt. Für je 20 Schülerinnen und Schüler ist eine Sprecherin oder ein Sprecher zu wählen. Diese sind Mitglieder des Schülerrats und im Falle des § 76 auch Mitglieder des Bereichsschülerrats.