UN-Kinderrechtskonvention (Auszug)

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Artikel 12 — Berück­sich­ti­gung des Kindeswil­lens

(1) Die Ver­tragsstaaten sich­ern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Mei­n­ung zu bilden, das Recht zu, diese Mei­n­ung in allen das Kind berühren­den Angele­gen­heiten frei zu äußern, und berück­sichti­gen die Mei­n­ung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.

(2) Zu diesem Zweck wird dem Kind ins­beson­dere Gele­gen­heit gegeben, in allen das Kind berühren­den Gerichts– oder Ver­wal­tungsver­fahren entweder unmit­tel­bar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Ein­klang mit den inner­staatlichen Ver­fahrensvorschriften gehört zu werden.

Artikel 13 — Mei­n­ungs– und Infor­ma­tions­frei­heit

(1) Das Kind hat das Recht auf freie Mei­n­ungsäußerung; dieses Recht schließt die Frei­heit ein, ungeachtet der Staats­gren­zen Infor­ma­tio­nen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunst­werke oder andere vom Kind gewählte Mit­tel sich zu beschaf­fen, zu emp­fan­gen und weiterzugeben.

(2) Die Ausübung dieses Rechts kann bes­timmten, geset­zlich vorge­se­henen Ein­schränkun­gen unter­wor­fen wer­den, die erforder­lich sind

  1. für die Achtung der Rechte oder des Rufes anderer oder
  2. für den Schutz der nationalen Sicher­heit, der öffentlichen Ord­nung (ordre pub­lic), der Volks­ge­sund­heit oder der öffentlichen Sittlichkeit

Artikel 15 — Vere­ini­gungs– und Ver­samm­lungs­frei­heit

(1) Die Ver­tragsstaaten erken­nen das Recht des Kindes an, sich frei mit anderen zusam­men­zuschließen und sich friedlich zu versammeln.

(2) Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den geset­zlich vorge­se­henen Ein­schränkun­gen unter­wor­fen wer­den, die in einer demokratis­chen Gesellschaft im