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§ 1 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Das aktive Wahlrecht kann nur in der Wahlversammlung ausgeübt werden. Wählbar ist, wer in der Wahlversammlung anwesend ist. Abwesende sind nur dann wählbar, wenn deren Einverständnis dem Wahlvorstand schriftlich vorliegt.
§ 7 Wahl der Sprecherinnen und Sprecher des Gemeinde- oder Kreisschülerrats
Die Gemeinde oder der Landkreis lädt die gewählten Mitglieder des Gemeinde- oder Kreisschülerrats unverzüglich zur Wahl der Sprecherinnen und Sprecher ein, sofern die bisherigen Sprecherinnen und Sprecher ihr Amt nach § 83 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 3 NSchG nicht mehr fortführen oder innerhalb von zwei Monaten nicht tätig geworden sind.
§ 8 Wahl zum Landesschülerrat, Nachrücken, Nachwahl
(1) Die Landesschulbehörde lädt die Mitglieder der Stadtschülerräte kreisfreier Städte und der Kreisschülerräte mit einer Frist von drei Wochen zur Wahlversammlung ein. 2Gruppenbezogene Teil- Wahlversammlungen sind möglich.
(2) Das Kultusministerium gibt das Wahlergebnis im Schulverwaltungsblatt für Niedersachsen bekannt.
(3) Scheidet ein Mitglied aus, so tritt an seine Stelle sein Ersatzmitglied. Scheidet ein Ersatzmitglied aus oder rückt es als Mitglied auf, so wird die Bewerberin oder der Bewerber derselben Gruppe Ersatzmitglied, die oder der im Gebiet des bis zum 31. Dezember 2004 bestehenden Regierungsbezirks, in dem das ausscheidende Mitglied oder Ersatzmitglied gewählt worden ist, die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom vorsitzenden Mitglied zu ziehende Los. Ist keine Bewerberin oder kein Bewerber mehr vorhanden, die oder der wenigstens eine Stimme erhalten hat, so bleibt der Sitz unbesetzt. Ist in einer Gruppe die Hälfte der
Sitze unbesetzt, so findet für die restliche Amtszeit eine Nachwahl statt.